SN86 bdo Stellungnahme - Konsultation Smart Tacho Version 2

Konsultation - Smart Tacho Version 2

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) e.V. ist der Spitzenverband der deutschen Busbranche und vertritt die Interessen der rund 3.000 privaten und mittelständischen Unternehmen aus den Bereichen Personennahverkehr, Bustouristik und Fernlinienverkehr gegenüber Politik und Öffentlichkeit.

I. Ausgangslage und zur Konsultation zu den Übergangsvorgaben in Bezug auf die Verwendung von OSNMA in den Smart Tachographen Version 2

Im Rahmen des sog. europäischen Mobilitätspakets I (VO 2020/1054), veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 31. Juli 2020, wurden zahlreiche Vorschriften geändert und ergänzt. In dessen Rahmen wurden auch die Regeln über die Nutzung und Ausgestaltung aktueller und zukünftiger Fahrtenschreiber-Versionen (VO EU 165/2014) angepasst. Diese neuen Vorschriften traten am 20.08.2020 EU-weit in Kraft. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission dazu trat am 19. August 2021 in Kraft. Mit dieser wurde die Verordnung (EU) 2016/799 geändert, um eine zweite Version des intelligenten Fahrtenschreibers einzuführen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 hat die obligatorische Verwendung der Galileo Open Service Navigation Message Authentication (OSNMA) durch intelligente Fahrtenschreiber eingeführt. Es geht um die Authentifizierung der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Positionen durch die Nutzung des globalen Satellitennavigationssystems Galileo. Die OSMNA-Authentifizierung bzw. die Authentifizierung des Galileo- Satellitensignals, war damit Teil der Entwicklung der Spezifikationen für den Smart Tacho 2. Die Ausrüstungsverpflichtung mit dem Smart Tacho 2 als der neuesten Fahrtenschreiberversion soll schrittweise nach einem klar definierten Zeitraster umgesetzt werden. Die verpflichtende Ausstattung mit dem neuen Smart Tacho Version 2 in neu zugelassenen Fahrzeugen innerhalb der EU erfolgt zum Stichtag 21.08.2023. Altfahrzeuge, mit Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr, die mit analogen (gem. Anhang I VO 3821/85) oder digitalen Fahrtenschreibern (der 1.,2.,3. Version – Anhang IB VO 3821/85) ausgestattet sind, müssen bis spätestens 31.12.2024 auf den Smart Tacho 2 umgerüstet werden. Bis spätestens 21. August 2025 müssen bei im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Altfahrzeugen die Smart Tacho 1 auf Smart Tacho 2 umgerüstet werden. Eine der wichtigsten Neuerungen des Smart Tacho 2 ist neben der Aufzeichnung, ob das Fahrzeug für die Personenbeförderung benutzt wurde, die automatische Erfassung von Grenzübertritten mit Hilfe von Satellitenortung und integrierten Karten. Der am 22.02.2023 zur öffentlichen Konsultation gestellte Entwurf eines Durchführungsrechtsakts durch die Europäische Kommission, zielt darauf ab, die technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers anzupassen. Problematisch ist, dass das sog. Galileo OSNMA nicht vorher verfügbar sein wird, kommt die neue Version des intelligenten Fahrtenschreibers auf den Markt. Denn OSNMA befindet sich derzeit in einer Testphase, die noch bis zum 31.12.2023 läuft. Dies erschwert aus Sicht der Dienststellen der Kommission die Typgenehmigung von Fahrzeugen und mache die Funktionsweise des Fahrtenschreibers der zweiten Version unsicher. Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission schlägt daher eine befristete und begrenzte Einführung eines sog. Übergangsfahrtenschreibers, der alle Funktionen der Version 2 des intelligenten Fahrtenschreibers aufweist, allerdings ohne OSNMA Authentifizierung, vor. Der Übergangstachograph wird in neu zugelassene Fahrzeuge für einen Zeitraum von 8 Monaten eingebaut (21. August 2023 - 1. April 2024). Die Übergangsfahrtenschreiber sollen die OSNMA-Authentifizierung solange ignorieren, bis sie innerhalb von zwei Jahren bei der regelmäßigen Inspektion auf den OSNMA-Dienst umgestellt werden können. Dies würde eine Übergangsfrist für intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Version in Bezug auf die Nutzbarkeit von OSNMA schaffen. Der Vorschlag zum Wie der technischen Umsetzung durch die Dienststellen der Kommission lautet, dass „ab dem 1. April 2024 oder 3 Monate nach dem Datum der Dienstanmeldung von OSNMA, je nachdem, was später eintritt, die Software von Übergangsfahrtenschreibern, die in Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr eingebaut sind, spätestens bei der ersten wiederkehrenden Prüfung aktualisiert werden. Damit würde der Fahrtenschreiber alle Anforderungen des Anhangs IC und seiner Anhänge 1 bis 16 erfüllen.“ II. bdo – Stellungnahme und Vorschläge zur Änderung des Annexes Aus Sicht des bdo ist die zügige Verabschiedung der EU-Durchführungsverordnung – zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen und zur Absicherung der rechtzeitigen Durchführung aller mit dem Smart Tacho 2 im Zusammenhang stehenden Verfahrensschritte für alle Beteiligten wichtig und grundsätzlich zu befürworten.

Der Vorteil des Smart Tacho 2 liegt in der Ermöglichung der automatischen Registrierung des Grenzübertritts zur Gewährleistung fließender Fahrtabläufe, ohne unnötige Unterbrechungen im Vergleich zu manuellen Eintragungen. Die Übergangsfahrtenschreiber können alle notwendigen Daten liefern, die zur Durchsetzung des Mobilitätspakets 1 benötigt werden.

Die privaten Busunternehmen sind jedoch besorgt - in Zeiten multipler Krisen - mit welchem Kostenaufwand das verpflichtende Softwareupdate der Übergangstachographen verbunden ist. Denn das Softwareupdate muss innerhalb eines Übergangszeitraums von zwei Jahren erfolgen. Der finanzielle Aufwand dafür ist nach aktuellem Stand nur grob abgesteckt. Pro Aktualisierung und Fahrzeug könne das Pendel für den finanziellen Aufwand zwischen 10 bis zu 150 EUR ausschlagen. Diese unklare Kostenlage, bewertet der bdo als schwierig und zu vage. Der bdo vermisst hier eine sorgfältige Analyse. Diese ist aus Sicht des bdo dringend nachzuholen. Nur so kann für die privaten mittelständischen Busunternehmen eine transparente Kalkulations- und Planungsgrundlage geschaffen werden.

In puncto eines verpflichtenden Softwareupdates für den Übergangsfahrtenschreiber befürwortet der bdo dieses, aber nur unter dem einschränkenden Vorbehalt der Einhaltung des von der EU-Kommission angesetzten Zeitplans. Wird der von den EU- Dienststellen vorgeschlagene Zeitplan (31. Dezember 2023 für die Verfügbarkeit des OSNMA-Signals und 1. April 2024 für den letzten installierten Übergangstachographen) nicht eingehalten, entfällt aus Sicht des bdo auch die Grundlage für eine verpflichtende Bindungswirkung zum Durchführen des Softwareupdates. Für diesen Fall ist nach Auffassung des bdo die Verpflichtung zur Durchführung des Softwareupdates weggefallen. In der Konsequenz muss der Übergangsfahrtenschreiber weiter im Einsatz bleiben dürfen.

Wichtig ist überdies aus Sicht des bdo, dass die (Standort-)Daten manipulationssicher flächendeckend in allen EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können. Nur so lässt sich das Vertrauen in die Rechtssicherheit des Übergangstachographen in Form des Smart Tacho 2 in allen EU-Ländern stärken. Im Übrigen befördern valide und fehlerbruchfreie Daten schnelle Kontrollen und deren reibungslosen Ablauf – und zwar branchenübergreifend: egal ob im Transport – oder Personenverkehrssektor.

Überdies ist nach Einschätzung des bdo ein Zeitpuffer für den Übergang von wenigstens 9 Monaten nach der Dienstanmeldung von OSNMA bzw. dessen Verfügbarkeit zu schaffen. Der Zeitraum von nur drei Monaten im Entwurf des Annexes ist viel zu kurz bemessen und folglich aus Sicht des bdo abzulehnen.

bdo – Vorschläge zur Änderung des Annexes:

  1. Änderung von TRA_023 „Transitional vehicle units may be fitted in vehicles registered for the first time only until [31 March] 2024 or [9 (instead of 3)] months after the Service Declaration date of OSNMA, whichever is the latest.

  2. Streichung des letzten Absatzes - TRA_024 - im Annex des Durchführungsrechtsakts.

** III. Fazit** Der bdo bewertet die zügige Verabschiedung der EU-Durchführungsverordnung grundsätzlich positiv. Nur damit lassen sich unnötige Verzögerungen zur Absicherung der rechtzeitigen Durchführung aller vorbereitenden Schritte für alle Beteiligten vermeiden. Auch begrüßt der bdo die Einführung des Übergangsfahrtenschreibers in Form des Smart Tacho 2, hält jedoch eine Nachjustierung in den vorgenannten Punkten für sachdienlich und erforderlich.