SN64 Stellungnahme RefE Coronavirus-Einreiseverordnung

des bdo zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit über die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV)

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) ist der Spitzenverband der deutschen Busbranche und vertritt die Interessen der privaten und mittelständischen Unternehmen aus dem Bereich Personennahverkehr, Bustouristik und Fernlinienverkehr gegenüber Politik und Öffentlichkeit.

Der bdo bedankt sich für die Übersendung des vorbenannten Referentenentwurfs und nimmt Stellung wie folgt:

I. Ausgangssituation

Die Busreisebranche wurde von der Corona-Pandemie besonders stark getroffen. Seit Beginn der Pandemie wurden in den Bundesländern, später auch durch die Bundesnotbremse, Busreiseverbote erlassen. Diese wurden, abgesehen von einem kurzen Zeitraum im Sommer 2020, erst im Frühjahr 2021 unter strengen Auflagen nach und nach aufgehoben. Wie in 2020, behinderte auch in 2021 ein immenser Flickenteppich den Restart der Bustouristik. Im Mai bestanden zum Beispiel in den meisten Bundesländern nach wie Busreiseverbote, was den Aktionsradius der zulässigen Busfahrten extrem einengte. Stand heute haben noch immer alle Bundesländer eigene Auflagen für Busreisen. Vielen Unternehmen fällt es daher schwer, wirtschaftlich tragbare Busreisen anzubieten, sei es durch die behördlichen Kapazitätsbeschränkungen oder stockende Buchungen, weil Kunden von den Auflagen abgeschreckt werden. Das erschwert den Restart deutlich, obwohl die Bustouristik die Sommermonate dazu benötigt, den Großteil ihrer Jahreseinnahmen zu erwirtschaften. Im Hinblick auf die auslaufenden Wirtschaftshilfen werden viele Unternehmen schon im Herbst wieder in existenzielle Nöte kommen.

Die im obengenannten Referentenentwurf vorgesehenen Einreiseregelungen werden die Situation für die Bustouristik zusätzlich erschweren. Zum einen kommt auf die Busunternehmen ein hoher Planungs- und Kontrollaufwand zu. Da das Busunternehmen die komplette Reise organisiert und nun Teile der Reisegruppe vor der Rückreise einen Coronatest benötigen, kommt dem Busunternehmen die zusätzliche Aufgabe zu, Testmöglichkeiten für seine Fahrgäste zu organisieren. Dies einerseits, weil viele Fahrgäste, besonders im Ausland, bei der Organisation von Testnachweisen Hilfe benötigen und andererseits, weil der Test rechtszeitig vorgenommen, aber auch in die Gruppenreise eingeplant werden müssen. Schließlich müssen auch die Reisende ohne Testpflicht während des Aufenthalts im Testzentrum betreut werden. Zum anderen müssen alle erforderlichen Nachweise anschließend einzeln genau geprüft werden.

Kann die Fahrt schlussendlich beginnen, wird sie durch die Grenzkontrollen wieder unterbrochen. Dies stellt die Busunternehmen und ihre Fahrer/-innen vor große Planungsprobleme, weil die Überprüfung der Nachweise und die Grenzkontrollen zulasten der Lenkzeiten gehen. Um die europäischen Sozialvorschriften für das Fahrpersonal einhalten zu können, muss die Reiseplanung angepasst und möglicherweise eine zusätzliche Übernachtung eingeplant werden. Dies verursacht zusätzliche Kosten. Außerdem sind die Bedürfnisse der Reisenden zu beachten. Der Reiseverkehr in den Sommermonaten und damit verbundene starke Auslastung der Rasthöfe kommt hier erschwerend hinzu.

Die damit entstehenden Aufwände senken die Attraktivität der umweltfreundlichen Busreisen deutlich, weshalb viele potentielle Kunden abgeschreckt werden könnten. Für die Busunternehmen würde dies der zweite Sommer in Folge mit enormen Einkommenseinbußen bedeuten. Der bdo und die Bustouristik begrüßen ausdrücklich die behördlichen Bemühungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Dennoch müssen aus Sicht des bdo die Einreisebestimmungen auf ein verhältnismäßiges, praktikables Maß angepasst werden. Es kann nicht Aufgabe der Beförderer sein, die Kontrollaufgaben der Gesundheits- und Grenzbehörden zu übernehmen. In den Bussen selbst besteht dank des schnellen Luftaustausches, eines umfangreichen Hygienekonzepts und der vorwiegend älteren, und deshalb meistens geimpften, Kunden ein sehr geringes Infektionsrisiko. Dies sollte sich auch in den Auflagen für Busreisen widerspiegeln.

II. Stellungnahme zum Referentenentwurf

§ 9 Abs.1 und Abs. 2 RefE: Kontroll- und Prüfpflichten der Beförderer § 9 Abs. 1 und 2 sehen vor, dass Beförderer das Vorliegen einer Einreiseanmeldung und die Plausibilität der darin getätigten Angaben bei jedem einzelnen Reisenden überprüfen müssen. Erfolgt die Beförderung aus einem Risikogebiet, gelten diese Prüfpflichten auch für die Testnachweise, Impfnachweise und Genesenennachweise. Diese Aufgabe fällt, wie bereits unter I. ausgeführt, den zuständigen Grenz- und Gesundheitsbehörden zu. Die Reiseformalitäten wie beispielsweise die Organisation eines Visums, waren schon vor der Pandemie Aufgabe der einzelnen Fahrgäste. Das sollte auch so beibehalten werden. Im Zweifelsfall kann sich ein Busunternehmen bei der Überprüfung sonst nur gegen seinen, womöglich korrekt handelnden, Kunden entscheiden und die Beförderung untersagen, oder in Treu und Glauben die Beförderung zulassen und bei einer behördlichen Kontrolle das Nachsehen haben. Dies obwohl das Busunternehmen all seinen Pflichten mit besten Gewissen nachgekommen ist. Anzumerken ist, dass die Ausnahmeregelung für den grenzüberschreitenden Eisenbahn- und Kurzstreckenseeverkehr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 6 RefE, wonach die Prüfpflichten auch während der Beförderung erfolgen kann, im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch für den Busverkehr gelten sollte.

§ 9 Abs. 1 und 2 RefE sind daher wie folgt anzupassen:

(1) Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben, soweit keine Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 3 vorliegt, vor der Beförderung die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 zu kontrollieren. Diese sind im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen. Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen nach § 3 Absatz 2 sind bei Beförderungen aus einem Schengen-Staat einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde zu übermitteln. Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet außerhalb von Schengen-Staaten, in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist und die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlassung an die zuständige Behörde auszuhändigen ist. Beförderer haben die Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1 keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind. Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenz¬überschreitenden Kurzstreckenseeverkehr aus einem Risikogebiet kann die Kontrolle in Abweichung von Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen.

(2) Für Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet oder auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland befördern, gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis entsprechend; e Es dürfen, soweit keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt und es sich um Personen handelt, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, nur geimpfte, genesene oder getestete Personen und, wenn die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, nur getestete Personen befördert werden. Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung selbst durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.

bdo, 14.07.2021