SN26 bdo-Stellungnahme Pauschalreiserichtlinie

Stellungnahme zum Kommissionsentwurf zur Revision der Pauschalreiserichtlinie

Berlin, 27.08.2013

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. (bdo) ist der Spitzenverband der privaten Omnibusbranche in der Bundesrepublik Deutschland. Er vertritt auf Bundesebene und im internationalen Bereich die gewerbepolitischen und fachlichen Interessen von rund 3.000 Busunternehmern, die sich im Öffentlichen Personennahverkehr, in der Bustouristik und im Busfernlinienverkehr engagieren und unter dem Dach des bdo zusammengeschlossen haben.

Ausgangssituation

Die Europäische Kommission hat am 09. Juli 2013 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie vorgelegt. Mit dem Vorschlag der Kommission soll die 20 Jahre alte Richtlinie 90/314/EWG ersetzt werden.

Das Bundesministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 16. Juli 2013 die am Reisevertragsrecht interessierten Verbände informiert und darum gebeten, etwaige Stellungnahmen bis zum 30. August 2013 dem Bundesministerium der Justiz zuzusenden. Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. (bdo) dankt für die Einbindung in das Verfahren und die damit verbundene Möglichkeit, seine Positionen darzulegen.

Im Einzelnen:

1. Vorvertragliche Informationspflichten, Artikel 4 Absatz 1

Der Kommissionsvorschlag sieht in Art. 4 Abs. 1 eine Ausweitung der vorvertraglichen Informationspflichten für den Reiseveranstalter und den Reisevermittler vor. Einige der Neuregelungen belasten Reiseveranstalter aus Sicht des bdo unnötig. Folgende Regelungen werden von uns dabei kritisch bewertet:

  • Buchstabe (a) Punkt vi) bestimmt, dass der Veranstalter über die Sprache, in der Aktivitäten während der Reise organisiert werden, zu informieren hat. Dem folgend müsste der Reiseveranstalter mitteilen, welche Sprache die Beteiligten sämtlicher Aktivitäten am Urlaubsort sprechen. Es liegt auf der Hand, dass diese Vorgabe von den Reiseveranstaltern kaum für den Reisenden zufriedenstellend bewältigt werden kann, da die Vielzahl der am Reiseziel möglichen Aktivitäten in ihrer Gesamtheit von dem Reiseveranstalter kaum zu überschauen sein dürfte

  • Nach Buchstabe (a) Punkt vii) muss angegeben werden, ob die Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist. Diese allgemein gefasste Vorgabe kann nur so verstanden werden, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich zu allen denkbaren Formen körperlicher Beeinträchtigung und zu allen Reiseaktivitäten Angaben in Bezug auf die Barrierefreiheit machen muss. Auch diese Vorgabe dürfte in der Praxis kaum zu erfüllen sein. Der bdo hält es daher für sachgerechter, wenn der Reiseveranstalter lediglich bei konkreten Anfragen entsprechende Auskünfte zu erteilen hätte.

  • Unter Buchstabe (f) ist vorgesehen, dass der Reiseveranstalter sowohl über Pass- und Visumserfordernisse informieren soll, als auch über die ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa. Eine solche Informationspflicht hält der bdo für nicht verhältnismäßig. Schließlich dürften die Bearbeitungszeiten je nach Behörde und saisonaler Auslastung schwanken. Der Reiseveranstalter hat darauf keinerlei Einfluss. Der Aufwand, darüber permanent aktuelle Informationen einholen zu müssen, erscheint für den Reiseveranstalter unzumutbar. Dies hätte zur Folge, dass der Reisveranstalter die Zeiträume zur Erlangung von Visa weit fassen müsste, um nicht für die von ihm gemachten Angaben zu haften. Dies wäre dem praktischen Nutzen der Angaben für den Reisenden nicht zuträglich. Die Verpflichtung zur Angabe von ungefähren Fristen zur Erlangung von Visa wird daher abgelehnt.

2. Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Reise bereitzustellende Unterlagen

Gemäß Art. 6 Abs. 2 sollen bei minderjährigen Teilnehmern einer Pauschalreise mit Unterbringung Angaben darüber aufgenommen werden, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder der an seinem Aufenthaltsort verantwortlichen Person hergestellt werden kann. Nach Meinung des bdo sollte hier eine Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, dass derartige Angaben nur aufgenommen werden müssen, wenn der Minderjährige unbegleitet reist. Anderenfalls wären diese Informationen auch dann anzugeben, wenn Kinder gemeinsam mit ihren Eltern reisten. Dies würde einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand ohne praktischen Nutzen darstellen.

3. Frist zum Rücktritt vom Reisevertrag bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl

In Artikel 10 Nr. 3 (a) und Artikel 3 (e) ist eine Rücktrittsfrist von 20 Tagen vor Reisebeginn bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl festgeschrieben. Der bdo begrüßt die Möglichkeit des Rücktritts für den Fall, dass eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Nach unserer Auffassung wird mit dieser neuen Frist allerdings dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen wird, dass Reisen zunehmend kurzfristig gebucht werden. Eine Frist von 20 Tagen schränkt den Reiseveranstalter in seiner Flexibilität ein, was sich auch auf den Reisenden negativ auswirkt, wenn eine Reise abgesagt werden muss, obwohl diese aufgrund späterer Buchungen doch noch hätte stattfinden können. Der bdo befürwortet stattdessen die Beibehaltung der in Deutschland analog zu der Rechtsprechung des BGH branchenüblichen Frist von zwei Wochen. Ein solcher zeitlicher Rahmen stellt eine ausgewogene Regelung sowohl für den Kunden als auch für den Reiseunternehmer dar.

4. Änderung des Preises, Artikel 8

Der bdo unterstützt das Vorhaben, die Möglichkeit der Preiserhöhung nach Vertragsabschluss grundsätzlich beizubehalten. Die geplanten Abweichungen gegenüber Artikel 4 Absatz 4 der alten Richtlinie 90/314/EWG finden jedoch nicht ohne weiteres unsere Zustimmung.

Für die Weitergabe einer eventuellen Kostensenkung an den Reisenden gemäß Art. 8 Abs. 1 sollte ein Schwellenwert festgelegt werden, ab dem eine Rückerstattung erfolgt. Anderenfalls würden bei der Weitergabe eines minimalen Kostenersparnisses die Aufwendungen für den Rückerstattungsvorgang selbst den eigentlichen Erstattungsbetrag übersteigen. Dies kann dem Reiseveranstalter nicht zugemutet werden. Denkbar und sachgerecht wäre es, hier einen Mindestbetrag von 20 EUR pro Reisenden anzusetzen.

5. Beendigung des Vertrages vor Beginn der Pauschalreise, Artikel 10 Absatz 2

Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission soll der Reisende ohne Entschädigung vom Reisevertrag zurücktreten können, wenn am Bestimmungsort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Aus Sicht des bdo muss an dieser Stelle klargestellt werden, dass es bei der Annahme höherer Gewalt nicht auf die persönliche Wahrnehmung des Reisenden ankommen kann, einen kostenlosen Vertragsrücktritt zu ermöglichen. Vielmehr sollte auf öffentlich verfügbare Hinweise und Empfehlungen von Behörden abgestellt werden.

Darüber hinaus hält es der bdo für sehr bedenklich, dass im Falle der Absage einer Reise wegen von keiner der Vertragsparteien vorhersehbarer höherer Gewalt der Reiseveranstalter die alleinige Kostenlast tragen soll. Vorgeschlagen wird daher, eine hälftige Kostenteilung vorzunehmen.

6. Haftung für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen bei höherer Gewalt

Der Vorschlag sieht des Weiteren vor, dass dann, wenn eine rechtzeitige Rückbeförderung des Reisenden aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, der Reiseveranstalter die Kosten für den verlängerten Aufenthalt für bis zu drei Nächte à 100 EUR zu übernehmen hat. Dazu ist festzustellen, dass der Reiseveranstalter hier gänzlich ohne eigenes Verschulden in die Haftung genommen wird. Der Eintritt unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unterliegt dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden. Aus Sicht des bdo erscheint es nicht gerecht, dem Reiseunternehmer dieses Risiko einseitig aufzubürden und die Kosten für verlängerte Aufenthalte alleine tragen zu lassen. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass es sich bei den Busreiseveranstaltern um kleine und mittelständische Unternehmen handelt, für die eine solche Regelung eine erhebliche Belastung darstellen würde.

Zudem sieht die Verordnung über Fahrgastrechte im Omnibusverkehr (EG) Nr. 181/2011 in Artikel 21 und 23 lediglich zwei Übernachtungen zu je 80 EUR vor, wobei der Reiseveranstalter bei widrigen Wetterbedingungen oder schweren Naturkatastrophen nicht für einen verlängerten Aufenthalt aufkommen muss. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nach unserem Dafürhalten unverständlich, dass der der Reiseveranstalter nun nach dem Kommissionsvorschlag mit einem Kostenrisiko von bis zu 300 EUR pro Reisenden belastet werden soll.

Vorgeschlagen wird hier, in Anlehnung an § 651j Abs. 2 BGB eine hälftige Teilung der Mehrkosten für die Rückbeförderung vorzunehmen.

7. Keine Kostenbeschränkung für Personen mit eingeschränkter Mobilität, Artikel 11 Abs. 6

Bei der Rückführung von Reisenden mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangeren, unbegleitete Minderjährigen sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, soll nach Art. 11 Abs. 6 eine Kostenbeschränkung nicht möglich sein. Auch wenn die aufgezählten Personengruppen ohne jeden Zweifel einen Anspruch auf erhöhte Aufmerksamkeit haben, so wird nach Ansicht des bdo mit einer solchen Regelung die Belastung des Reiseveranstalters mit eventuellen Mehrkosten die Rückführung jedoch geradezu uferlos ausgeweitet. Auch die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Reisenden erscheint nicht mehr verhältnismäßig.

Die Regelung sollte betonen, dass die speziellen Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität bei außergewöhnlichen Umständen in besonderem Maße zu berücksichtigen sind. Eine unbeschränkte Haftung des Reiseveranstalters wird jedoch abgelehnt.

8. Preisminderung und Schadensersatz, Artikel 12 Absatz 3

Der Vorschlag sieht in Art. 12 Abs. 3 vor, dass der Reiseveranstalter für die nichtvertragsgemäße Erfüllung der Leistung haftet, sofern er nicht nachweist, dass die Nichterfüllung dem Reisenden selbst oder einem unbeteiligten Dritten zuzurechnen ist oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände hervorgerufen wurde. Ferner, wenn er den Nachweis nicht erbringt, dass der Reisende festgestellte Leistungsmängel nicht unverzüglich angezeigt hat, obwohl eine vertragliche Verpflichtung dazu besteht. Die Abwendung der Haftung nur über den Nachweis des Verschuldens eines anderen stellt eine für den Reiseveranstalter ungünstige Abweichung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 90/314/EWG dar, bei der auf das Verschulden des Reiseveranstalters abgestellt wird. Nach Auffassung des bdo sollte in Art. 12 Abs. 3 des Kommissionsvorschlags daher eine Ausnahmeregelung aufgenommen werden, nach der für den Reiseveranstalter eine Schadensersatzpflicht nicht besteht, sofern er die nichtvertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten hat.

9. Beistandspflicht Artikel 14

Gemäß Art. 14 des Vorschlags der Europäischen Kommission soll der Reiseveranstalter dem Reisenden prompten Beistand leisten, wenn dieser in Schwierigkeiten ist. Die Kosten für diese Hilfeleistung darf der Reiseveranstalter dem Reisenden nur in Rechnung stellen, falls der Reisende die Schwierigkeiten selbst verursacht hat. Nach Ansicht des bdo bietet Art. 14 mit seinen sehr allgemein gehaltenen Formulierungen erhebliche Interpretationsspielräume. Schon der Begriff „Schwierigkeiten“ umfasst nahezu jede denkbare Unannehmlichkeit oder Konfliktsituation. Es bleibt dabei völlig unklar, wann der Reiseveranstalter Beistand zu leisten hat. Es bedarf somit dringend einer eindeutigeren Formulierung aus der hervorgeht, in welchen Fällen eine Pflicht zum Beistand besteht. Dabei sollte sichergestellt werden, dass die Schwierigkeiten des Reisenden in einem direkten Zusammenhang mit der Pauschalreise stehen. Zudem sollte es dem Reiseveranstalter grundsätzlich möglich sein, die Kosten für seine Unterstützungsleistungen von dem Reisenden erstattet zu bekommen.

Fakten und Hintergründe zur deutschen Omnibuswirtschaft:

In der deutschen Tourismuswirtschaft spielt die Busbranche eine wichtige Rolle. Der Omnibusmarkt umfasst nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes insgesamt 4 992 private Omnibusunternehmen mit rund 76 000 Bussen. Der Omnibus sichert 750 000 Menschen in Deutschland ihre Arbeitsplätze, darunter über 95 000 direkt bei Omnibusunternehmen beschäftigte Mitarbeiter. Im Jahr 2009 konnte die Busreise ihren Anteil von 9 Prozent an den Urlaubsreisen verteidigen. Über 23 Prozent der Bundesbürger wollen in den kommenden Jahren eine Busreise machen. Von den rund 24 Millionen Tagesfahrten, über zwei Millionen Kurz-, Städte-, Rund- und Studienreisen sowie zwei Millionen Haupturlaubsreisen, die mit dem Reisebus unternommen werden, profitieren auch die heimischen Städte und Gemeinden über höhere Einnahmen. Damit sichert die private Omnibusbranche in ihrer mittelständischen Struktur in hohem Maße Arbeitsplätze und Wertschöpfung in Deutschland. Viele Feriengebiete und touristische Anbieter in Deutschland hängen existenziell vom Reisebus ab. Außerdem leistet der Reisebus einen maßgeblichen Beitrag zu einem umweltverträglichen Tourismus.