SN105 bdo-Stellungnahme zur SchwarzArbG-Novelle

Novellierung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: bdo setzt sich für eine differenzierte Einstufung des Omnibusverkehrs ein.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im vergangenen Jahr hat der bdo das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ausdrücklich auf die veraltete Einstufung des Omnibusverkehrs in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) hingewiesen. Im Absatz 1 Nummer 3 wird das Personenbeförderungsgewerbe pauschal genannt, ohne die unterschiedlichen Verkehrsarten angemessen zu differenzieren. Gerade dieser Paragraph dient nicht nur als Grundlage zur Identifizierung wirtschaftlicher Bereiche mit erhöhter Anfälligkeit für Schwarzarbeit, sondern wird darüber hinaus in weiteren Rechtsvorschriften herangezogen, um die genannten Branchen von Bürokratieentlastungen auszunehmen.

Nun, in der neuen Legislaturperiode, steht mit dem Referentenentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung eine umfassende Novellierung an. Im Fokus stehen dabei die Digitalisierung von Prozessen und risikoorientierte Prüfverfahren. Vor diesem Hintergrund bietet sich die Gelegenheit, § 2a SchwarzArbG so anzupassen, dass modern aufgestellte Busunternehmen nicht länger dem ungerechtfertigten Stigma des pauschalen „Personenbeförderungsgewerbes“ unterliegen.

Die Stellungnahme des bdo können Sie hier einlesen.