SN82 Stellungnahme Anpassungsnovelle Strompreisbremsegesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Gesetze
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) ist der Spitzenverband der deutschen Busbranche und vertritt die Interessen der privaten und mittelständischen Unternehmen aus dem Bereich Personennahverkehr, Bustouristik und Fernlinienverkehr gegenüber Politik und Öffentlichkeit.
Zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Gesetze nimmt der bdo Stellung wie folgt:
I. Ausgangslage
Der bdo hat bereits am 23. November 2022 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen Stellung genommen. Da den Verbänden für die Prüfung des 157-seitigen Gesetzesentwurfs keine 24 Stunden Zeit eingeräumt wurde, war keine eingehende Prüfung des Entwurfs möglich und der bdo hat nur eine kurzfristige Rückmeldung eingereicht. Nach einer eingehenden Prüfung des Entwurfs hat sich der bdo deshalb in einem Schreiben an Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck und Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing gewandt. Darin wies der bdo auf den steigenden Stromverbrauch infolge der Antriebswende hin zu emissionsfreien Bussen und der steigenden Anzahl Busse infolge der Verkehrswende hin. Da sich der Gesetzesentwurf auf die Annahme stützte, der Stromverbrauch werde im Vergleich zum Jahr 2021 bei allen Verbrauchern gleich oder geringer sein, verteuert sich die Kosten- und Rentabilitätsrechnung für elektrische Busse durch die Strompreisexplosion massiv. Bei den Busbetrieben steigt der Stromverbrauch seit 2022 massiv an, da erst in 2022 die Anschaffung von Elektrobussen bei Busmittelständlern nennenswert durch das BMDV gefördert wurde und infolge dessen erst seit 2022 die Busflotten nennenswert elektrifiziert werden. Dass das Strompreisbremsegesetz das Jahr 2021 als Referenzjahr heranzieht, stellt die Busbetriebe vor erhebliche Schwierigkeiten und kann nicht im Sinne der Verkehrswende sein.
II. Stellungnahme
§ 6 Strompreisbremsegesetz (StromPBG): Referenzjahr 2023 Um dem steigenden Stromverbrauch infolge der stetig zunehmenden Elektrifizierung der Busflotten und der steigenden Anzahl der Busse infolge der Verkehrswende Rechnung zu tragen, muss für die Ermittlung der Entlastungskontingente gemäß § 6 StromPBG das Jahr 2023 als Referenzjahr herangezogen werden. Dadurch würde ein für Busunternehmen realistischer Referenzwert bei der Strompreisbremse herangezogen werden, der die Dekarbonisierung des Personenverkehrs und die Verkehrswende berücksichtigt.
In § 6 StromPBG sind die Wörter „2021“ durch „2023“ zu ersetzen.