SN30 bdo-Stellungnahme MiLoAufzV

Zum Entwurf der Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung – MiLoAufzV)

Berlin, 01.11.2014

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. (bdo) ist der Spitzenverband der privaten Omnibusbranche in der Bundesrepublik Deutschland. Er vertritt auf Bundesebene und im internationalen Bereich die gewerbepolitischen und fachlichen Interessen von rund 3.000 Busunternehmern, die sich im Öffentlichen Personennahverkehr, in der Bustouristik und im Busfernlinienverkehr engagieren und unter dem Dach des bdo zusammengeschlossen haben.

Ausgangssituation

Nach dem Mindestlohngesetz sind Arbeitgeber ab 1.1.2015 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer regelmäßig genau aufzuzeichnen. Mit der Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (im Folgenden MiLoAufzV) soll dies vereinfacht werden.

Der Wortlaut des Verordnungsentwurfs ist nach hiesiger Auffassung nicht geeignet, das Ziel der Vereinfachung zu erreichen. Wir begründen dies wie folgt:

1. Anwendungsbereich:

Die Vereinfachungen sollen für Arbeitgeber gelten, soweit sich deren Arbeitnehmer ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Hier bedarf es der Klarstellung, dass davon auch Busfahrer erfasst sein sollen. Zwar ist der Bereich der Personenbeförderung explizit in § 1 des Entwurfs der MiLoAufzV genannt. Bei strenger Betrachtung kann sich jedoch kein Busfahrer – weder im ÖPNV, noch im Fernlinienverkehr und auch nicht im Reiseverkehr – seine tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Das gesamte Fahrpersonal im Bereich der Personenbeförderung ist an Fahrpläne, Routenpläne, Reiseprogramme sowie an die europaweit geltenden Lenk- und Ruhezeiten gebunden. Um sicherzustellen, dass diese Fahrer von der Vereinfachung profitieren – dass dies gesetzgeberischer Wille ist, wird unterstellt, da sich andererseits das Wort „Personenbeförderung“ nicht in Art. 1 fände – ist eine Klarstellung erforderlich.

2. Bürokratieabbau:

Selbst wenn die entsprechende Klarstellung erfolgt, sind die Bestimmungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten für Personenbeförderungsunternehmen u. E. überflüssig, da bereits durch die EU-Sozialvorschriften (VO 561/2006) i. V. m. der Fahrpersonalverordnung eine Pflicht zur genauen Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten und der Zeiten, in denen andere Arbeiten verrichtet wurden, besteht. Diese Aufzeichnungen erfolgen im Reise- und Fernbuslinienverkehr mittels eines digitalen Kontrollgeräts. Sämtliche Daten werden auf der jedem Fahrer zuordenbaren Fahrerkarte und im Massenspeicher des Fahrzeugs abgelegt und können von den Kontrollbehörden unterwegs heruntergeladen und ausgelesen werden. Zudem sind die Unternehmen verpflichtet, diese Daten regelmäßig auszulesen, zu speichern und aufzubewahren. Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt der Nachweis mittels Fahrplan und Arbeitszeitplan, so dass auch hier die ordnungsgemäße Aufzeichnung sichergestellt ist.

Eine weitere – redundante – Aufzeichnungspflicht, wie sie die MiLoAufzV enthält, stellt einen Ausdruck überflüssiger Bürokratie dar. Deshalb bedarf es hier der Klarstellung, dass die im Personenbeförderungsgewerbe getätigten Aufzeichnungen zur Dokumentation der Arbeitszeiten im Sinne des Mindestlohngesetzes ausreichen und keine weiteren Aufzeichnungspflichten bestehen.

3. Handhabbarkeit

Abschließend stellt sich die Frage, wie die tägliche Arbeitszeit zu erfassen ist, wenn die Pflicht zur Aufzeichnung bis spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages bestehen bleibt. Diese Aufzeichnungsfrist stellt die Unternehmen, die Reiseverkehr mit einer Dauer von mehr als sieben Tagen durchführen, vor Probleme. Sollte an dieser Verpflichtung festgehalten werden, sind konkrete Hinweise zur praktischen Durchführung erforderlich.

Fazit

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz in Verbindung mit der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung an den praktischen Gegebenheiten der Personenbeförderungsbranche vorbeigeht und aufgrund der bestehenden Aufzeichnungsverpflichtungen nach den EU-Sozialvorschriften überflüssig und daher zu streichen ist.