SN21 bdo-Stellungnahme Durchführungsgesetz FahrgastrechteVO
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
Berlin, 09.01.2013
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. (bdo) ist der Spitzenverband der privaten Omnibusbranche in der Bundesrepublik Deutschland. Er vertritt auf Bundesebene und im internationalen Bereich die gewerbepolitischen und fachlichen Interessen von rund 3.000 Busunternehmern, die sich im Öffentlichen Personennahverkehr, in der Bustouristik und im Busfernlinienverkehr engagieren und unter dem Dach des bdo zusammengeschlossen haben.
Zu dem Entwurf des Bundesverkehrsministeriums vom 20. Dezember 2012 nehmen wir Stellung wie folgt:
1. Geltungsbereich
Mit Bedauern haben wir zur Kenntnis genommen, dass im Gesetzentwurf von der von Art. 2 Abs. 4 der VO 181/2011 eingeräumten Ausnahmemöglichkeit für inländische Linienverkehrsdienste kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Liberalisierung des Fernlinienverkehrs bietet Verbrauchern eine neue, sichere und preisgünstige Mobilitätsalternative. Gleichzeitig eröffnet sie Busunternehmern ein neuartiges Betätigungsfeld. Es handelt sich dabei allerdings um ein völlig neues Marktsegment und sollte daher in der Anfangsphase die Möglichkeit erhalten, sich am Markt zu etablieren, ohne mit allzu strengen Anforderungen belastet zu werden. Die in der Verordnung vorgesehene Ausnahmemöglichkeit gäbe den künftig im Fernbusmarkt engagierten Unternehmern eine vierjährige Aufbauphase zur Optimierung ihrer Mobilitätsangebote, ohne sie frühzeitig mit den durch die Verordnung auferlegten Pflichten und den durch das Durchführungsgesetz zur Verfügung stehenden Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen zu belasten und an einer effektiven und nachhaltigen Marktetablierung zu behindern. Hinzu kommt, dass für den nationalen Fernlinienverkehr zusätzliche Busbahnhöfe erforderlich werden, die von den Kommunen betrieben würden. In der Anfangsphase werden diese vielfach nicht die Voraussetzungen der Art. 12, 13 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 5 erfüllen können. Seit Wochen erhält der bdo zahlreiche Anfragen von Städten bezüglich der für sie mit der Liberalisierung des Fernlinienverkehrs verbundenen Veränderungen. In diesen Gesprächen wurde immer wieder deutlich, dass vielerorts mit der Analyse des künftigen Bedarfs bezüglich Busbahnhöfen noch gar nicht begonnen worden ist. Da die bauliche Infrastruktur an Haltestellen und Busbahnhöfen mit der sicheren Beförderung aller und ganz besonders der mobilitätseingeschränkten Fahrgäste aber untrennbar verbunden ist, halten wir auch aus diesem Grund die Ausnahme des nationalen Fernlinienverkehrs aus dem Anwendungsbereich der Verordnung 181/2011 für erforderlich.
Fahrerschulung
Wir begrüßen ausdrücklich, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, eine Ausnahme von der Anwendung des § 16 Abs. 1 Buchstabe b der VO 181/2011 in Bezug auf die Schulung der Fahrer zu gewähren und die erforderliche Schulung bzw. Instruktion dem Weiterbildungszyklus gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (und der korrespondierenden VO) anzupassen.
Mitarbeiterschulung
Seitens der privaten Omnibusunternehmer wird die von der VO 181/2011 aufgegebene Verpflichtung der Beförderer, die Schulung der Mitarbeiter mit Fahrgastkontakt in Bezug auf die Belange behinderter und mobilitätseingeschränkter Personen sicherzustellen, mit großer Sorge gesehen, da bis zum Stichtag 1.3.2013 nur noch wenig Zeit bleibt, aber die an eine solche Schulung/Instruktion anzulegenden Maßstäbe nach wie vor nicht geklärt sind und jegliche Hinweise zur praktischen Umsetzung fehlen. Wir halten es daher für dringend erforderlich, dass diesbezüglich konkrete Hinweise zur Ausgestaltung der Schulung gegeben werden, da die Unternehmerschaft befürchtet, Zeit und Geld in Schulungen zu investieren, die letztendlich nicht den Anforderungen genügen (Stichwort Mitarbeiterschulung via Merkblatt).
Beschwerden
Wir begrüßen, dass von der in Art. 28 Abs. 3 S. 2 der VO 181/2011 gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und festgelegt wurde, dass der Fahrgast als ersten Schritt eine Beschwerde an den Beförderer zu richten hat. Wir sind überzeugt, dass dies in der von kleinen und mittleren Betrieben geprägten Bus-Branche sowohl der Qualitätsoptimierung und damit dem Fahrgast als auch der Kosteneffizienz dienen wird.
Durchsetzungsstelle
Mit Verwunderung haben wir zur Kenntnis genommen, dass entgegen den Gesprächen im Arbeitskreis das Eisenbahn-Bundesamt als Durchsetzungsstelle bestimmt werden soll. Die hiesigen Vorbehalte gegen diese Entscheidung begründen sich zum einen durch die Kostenstruktur des EBA, zum anderen aber auch durch die wesentlich größere Sachnähe der Genehmigungsbehörden. Gemäß §§ 12 u. 13 PBefG (neu) obliegt den Genehmigungsbehörden die Erteilung der Genehmigung für den Fernlinienverkehr. Diese kennen die Besonderheiten des Fernbusverkehrs ebenso wie die Unternehmensstrukturen in diesem Marktsegment. Daher halten wir es für wesentlich effektiver und interessengerechter, die Genehmigungsbehörden auch mit der Durchsetzung der Fahrgastrechte-VO zu betrauen.