SN28 bdo-Stellungnahme Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von eingekauften Hotelleistungen

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelleistungen

Berlin, 12.05.2014

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. (bdo) ist der Spitzenverband der privaten Omnibusbranche in der Bundesrepublik Deutschland. Er vertritt auf Bundesebene und im internationalen Bereich die gewerbepolitischen und fachlichen Interessen von rund 3.000 Busunternehmern, die sich im Öffentlichen Personennahverkehr und in der Bustouristik engagieren und unter dem Dach des bdo zusammengeschlossen haben.

Ausgangssituation

In einer Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vertritt dieses die Auffassung, dass bei Vorleistungseinkäufen von Hotelleistungen durch den Reiseveranstalter diese dem Betriebsgewinn hinzuzurechnen sind. Danach würden eingekaufte Hotelleistungen der Gewerbesteuer unterliegen. Dieser Ansatz wird damit begründet, dass Reisevorleistungseinkäufe von Hotelleistungen als Mietverhältnis im Sinne des § 8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu werten sind. Die eingekauften Hotelleistungen seien daher als Finanzierungsanteil für fiktives Anlagevermögen dem Betriebsgewinn hinzuzurechnen und gewerbesteuerlich einzubeziehen. Der bdo bedankt sich für die vom Tourismus-Ausschuss des Deutschen Bundestags eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Auffassung des BMF wird diesseits sehr kritisch bewertet. Die Hinzurechnung von Reisevorleistungseinkäufen bei entsprechender Gewerbebesteuerung lässt gravierende finanzielle Auswirkungen für Reiseveranstalter befürchten.

Im Einzelnen:

1. Fehlerhafte Auslegung von § 8 Nr. 1 e Gewerbesteuergesetz

Die gewerbesteuerliche Behandlung von eingekauften Hotelleistungen wird seitens der Finanzverwaltung auf § 8 Nr. 1 e) GewStG gestützt. Die Reisevorleistungen seien als Miet- bzw. Pachtverhältnis nach dieser Vorschrift zu behandeln und als Finanzierungsanteil für fiktives Anlagevermögen dem Betriebsgewinn hinzuzurechnen. Nach Auffassung des bdo ist eine derartige Lesart des § 8 Nr. 1 e) GewStG fehlerhaft. Eine solche Auslegung entspricht weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hatte bei der im Zuge der Unternehmenssteuerreform im Jahre 2008 erfolgten Änderung des Gewerbesteuergesetzes solche Fälle im Blick, bei denen Unternehmen durch mietfrei genutzte eigene Geschäftsräume den Gewinn steigern (sog. Sale-and-Lease-Back). Diese sollten bei der Gewerbesteuer Berücksichtigung finden. Der Vorleistungseinkauf von Hotelleistungen durch klein- und mittelständische Omnibusbetriebe ist damit jedoch nicht vergleichbar. Er stellt keinen zurechnungspflichtigen Miet- oder Pachtvertrag dar. Es handelt sich aufgrund diverser Zusatzleistungen vielmehr um einen Vertrag sui generis, der nicht unter die Regelung des § 8 Nr.1 e) GewStG fällt. Ein Großteil der Kosten für eine Hotelübernachtung stellen nämlich auch Personal-, Waren-, Betriebs- und Verwaltungskosten dar. Hinzu kommt, dass unsere Mitgliedsunternehmen Hotelunterkünfte kurzfristig und kurzzeitig buchen. Die durchschnittliche Busreise zeichnet sich durch zwei bis maximal fünf Übernachtungen aus. Zudem sind die Unternehmen schon aufgrund ihrer Größe nicht in der Lage, Hotels für mehrere Monate bzw. gar für ein ganzes Jahr zu buchen. Die vom Steuergesetzgeber beabsichtigten Fallkonstellationen sind nicht mit dem Prozedere der Buchung von Hotelzimmern durch deutsche Busunternehmer vergleichbar.

2. Eingekaufte Hotelleistungen sind als Umlaufvermögen zu behandeln

Die Hinzurechnung von eingekauften Hotelleistungen zum Anlagevermögen widerspricht der Systematik des Steuerrechts. Der Reiseveranstalter betreibt Handel mit den Hotelleistungen. Der An- und Verkauf von Übernachtungsmöglichkeiten ist somit dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Er stellt kein im Betrieb längerfristig eingesetztes Wirtschaftsgut dar, welches dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dient (vgl. § 247 BGB). Vielmehr handelt es sich bei den eingekauften Hotelleistungen um Vermögensgegenstände, deren Bestand sich durch An- und Verkäufe ständig ändert. Er führt nicht zu einer Stärkung des Betriebsvermögens sondern entspricht dem Einkauf von Waren. Insoweit würde nach Auffassung des bdo in unzulässiger Weise eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Umlaufvermögen zu dem Betriebsgewinn erfolgen.

3. Existenzbedrohende finanzielle Auswirkungen

Für inländische Reiseveranstalter würde eine Hinzurechnung von Reisevorleistungseinkäufen zum Betriebsgewinn eine dramatische finanzielle Mehrbelastung darstellen. Kein wirtschaftlich ordentlich geführtes Unternehmen kann eine solche zusätzliche Steuerbelastung ohne weiteres kompensieren. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Mehrbelastung die Busbranche vollkommen unerwartet trifft, denn im Gegensatz zu anderen Branchenverbänden ist der bdo als Interessenvertreter des privaten deutschen Busgewerbes über die beabsichtigte Änderung der Besteuerungspraxis nicht informiert geschweige denn angehört worden. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (OFL) vom 2.7.2012 kamen daher für unsere Mitgliederschaft völlig unvorhergesehen. Viele Unternehmen würden bei einem derartigen Vorgehen seitens der Finanzverwaltungen an die Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gebracht. Es steht zu befürchten, dass angesichts der schon allgemein angespannten wirtschaftlichen Situation und der in der Bustouristik zu erzielenden geringen Margen viele steuerlich ohnehin bereits stark belastete mittelständische Familienunternehmen finanziell enorm belastet würden. Dies vor allem aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Nachforderungsmöglichkeit für fünf Jahre, die sich aufgrund o. g. Unvorhersehbarkeit wie eine verfassungsrechtlich nicht zulässige de-facto-Rückwirkung auswirkt. Damit würde gerade der wirtschaftliche Bereich empfindlich getroffen, der in Deutschland einen Großteil des Gesamtsteueraufkommens generiert und viele Arbeitsplätze schafft – der private Mittelstand.

Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass bei durch mittelständische Busreiseveranstalter eingekauften Hotelleistungen ca. 80 % des Hoteleinkaufs gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden müssten. Aufgrund der branchenüblich vorrangig gebuchten Hotelkategorien kommen üblicherweise lediglich die Kosten für die Zimmerreinigung und die Rezeption zum Abzug. Die bei der Großindustrie zu berücksichtigenden Kosten für Animation, Wellness etc. fallen bei von unserer Mitgliedschaft gebuchten Hotels im Normalfall gerade nicht an.

4. Wettbewerbsnachteil für inländische Reiseveranstalter

Durch eine Hinzurechnung von eingekauften Hotelleistungen zum Betriebsgewinn würden inländische Reiseveranstalter einen gravierenden Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Anbietern erleiden. Die internationalen Mitbewerber sind den Belastungen durch die gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Vorleistungseinkäufen nicht ausgesetzt. Es besteht die Sorge, dass die preisbewussten Reisekunden auf ausländische Reiseunternehmen zurückgreifen werden, wenn inländische Anbieter gezwungen würden, die zusätzlichen steuerlichen Belastungen an den Kunden weiterzugeben. In Zeiten des Internet und von Preissuchmaschinen würde die Konkurrenzfähigkeit inländischer Reiseunternehmen deutlich geschwächt; dies kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Gegen die Auslegung der OFL spricht zudem, dass es geradezu absurd ist, den Einkauf von Kontingenten ausländischer Hotels durch deutsche Unternehmen in Deutschland als fiktives Anlagevermögen zu besteuern.

Fakten und Hintergründe:

Die deutsche Omnibuswirtschaft

Seit mehreren Jahren nimmt die Anzahl der Busunternehmen in Deutschland ab. Gegenüber dem Jahr 2000 mit einem Höchststand von 6.097 Unternehmen gibt es mittlerweile mehr als 1500 private Busunternehmen weniger. Damit hat sich die Zahl der Unternehmen innerhalb von sieben Jahren um knapp 25 Prozent reduziert. Gründe dafür sind Verkäufe, Betriebsaufgaben, Insolvenzen sowie ein zunehmender Konzentrationsprozess der Branche. Dies zeigt die außerordentliche Notwendigkeit einer starken Rückendeckung des mittelständischen Bustouristikgewerbes durch Schaffung ausgewogener gesetzlicher Rahmenbedingungen. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Vorleistungen bei Hoteleinkäufen führt zu einer weiteren empfindlichen Belastung des Busgewerbes.

In der deutschen Tourismuswirtschaft und im öffentlichen Nahverkehr spielt die Busbranche eine wichtige Rolle. Der Omnibusmarkt umfasst nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes 4 992 private Omnibusunternehmen mit rund 76.000 Bussen. Der Bus sichert 750.000 Menschen in Deutschland ihre Arbeitsplätze, darunter über 95.000 direkt bei Omnibusunternehmen beschäftigte Mitarbeiter. Für die deutsche Automobilindustrie ist der Busmarkt mit rund 10.000 jährlich produzierten Omnibussen ein bedeutendes Produktsegment, der die weltweite Führungsposition der deutschen Bushersteller mit rund 15.000 Beschäftigten sichert.

Im Jahr 2009 konnte die Busreise ihren Anteil von 9 Prozent an den Urlaubsreisen verteidigen. Über 23 Prozent der Bundesbürger wollen in den kommenden Jahren eine Busreise machen. Von den rund 24 Millionen Tagesfahrten, über zwei Millionen Kurz-, Städte-, Rund- und Studienreisen sowie zwei Millionen Haupturlaubsreisen, die mit dem Reisebus unternommen werden, profitieren insbesondere die heimischen Städte und Gemeinden durch höhere Einnahmen.

Damit sichert die private Omnibusbranche in ihrer mittelständischen Struktur in hohem Maße Arbeitsplätze und Wertschöpfung in Deutschland. Viele Feriengebiete und touristische Anbieter in Deutschland hängen existenziell vom Reisebus ab. Außerdem leistet der Reisebus einen maßgeblichen Beitrag zu einem umweltverträglichen Tourismus. Die 82 Millionen Bustouristen in Deutschland generieren zudem 205 000 Arbeitsplätze in vielen Wirtschaftszweigen Deutschlands.

Fazit:

Zumindest im grenznahen Bereich wäre eine Verlagerung der privaten Veranstalterbranche ins Ausland die nahezu zwingende Folge der von den OFL präferierten Besteuerungspraxis. Da dies sowohl zum Verlust von Arbeitsplätzen in Deutschland als auch zum Wegfall von Gewerbesteuer führen würde, kann dies nicht die Intention des Gesetzgebers sein. Der bdo plädiert dringend für eine Beibehaltung der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung, wonach eingekaufte Hotelleistungen nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden.