SN67 bdo_Stellungnahme Stellungnahme Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) ist der Spitzenverband der deutschen Busbranche und vertritt die Interessen der privaten und mittelständischen Unternehmen aus dem Bereich Personennahverkehr, Bustouristik und Fernlinienverkehr gegenüber Politik und Öffentlichkeit.

Zur Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) (Bundesrat-Drucksache 858/21 vom 29. Dezember 2021) nimmt der bdo Stellung wie folgt:

I. Ausgangslage

In der Busbranche besteht ein erheblicher Fahrermangel. Viele Betriebe suchen händeringend nach neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Corona-Pandemie hat die Lage zusätzlich verschärft, weil die Arbeitsausfälle durch die Busreiseverbote bestehendes Personal zur Abwanderung in andere Tätigkeiten gedrängt hat und weil die Perspektiven für potentielle Nachwuchskräfte coronabedingt derzeit noch eingeschränkt sind. Zur Bekämpfung des Fahrermangels setzt sich der bdo deshalb für eine moderne, zukunftsorientierte Ausbildung für Busfahrer/-innen ein. Der digitale Fahrschulunterricht stellt dabei den grundlegenden Baustein dar.

II. Stellungnahme

§ 4 Abs. 1b Fahrschüler-Ausbildungsordnung: Digitaler Unterricht Mit § 4 Abs. 1b der Fahrschüler-Ausbildungsordnung wird für begründete Ausnahmefällen die Möglichkeit eines digitalen Fahrschulunterrichts geschaffen. Der bdo begrüßt, dass auch in herausfordernden Situationen, wie beispielsweise die Corona-Pandemie, die Durchführung des Theorieunterrichts sichergestellt bleibt. Aus Sicht des bdo muss der digitale Fahrschulunterricht aber grundsätzlich und nicht nur in Ausnahmefällen möglich sein. Die Digitalisierung schlägt in sämtlichen Branchen und Bereichen durch. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass digitales Lernen neben Schulen, Fachhochschulen oder Universitäten auch in den Fahrschulen funktioniert.

Mit der grundsätzlichen Zulassung eines digitalen Fahrschulunterrichts würde ein attraktives und effizientes Mittel zur Gewinnung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern geschaffen, weil der ortsunabhängige Zugang zum Unterricht für alle Beteiligten erleichtert wird und insbesondere junge, digitalaffine Nachwuchskräfte durch die moderne Unterrichtsform gewonnen werden.

Zusätzlich würden sich die Kosten des Fahrschulunterrichts reduzieren. Das senkt das finanzielle Risiko der Busunternehmen und der vermittelnden Arbeitsämter. Diese übernehmen häufig die Kosten der Führerschein-Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerben und tragen damit die wirtschaftlichen Risiken. Zusätzlich würden die Kosten für die oft langen Anfahrtswege und Übernachtungen, weil vor Ort kein Ausbildungsangebot für die Berufskraftfahrerqualifikation besteht, entfallen. Diese Kosten- und Zeitersparnis dürfte insbesondere auch Quereinsteiger und berufsbegleitende Auszubildende anziehen.

Die Absenkung bürokratischer Hürden beim Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation ist ein wichtiger Baustein bei der Steigerung der Attraktivität des Fahrerberufs. Die Ermöglichung möglichst vieler digitaler Lerneinheiten ist hierfür geeignet. Digitale Unterrichtseinheiten erhöhen für Unternehmen wie auch für die Bewerberinnen und Bewerber den Anreiz, den fahrerlaubnisrechtlichen Teil der Ausbildung zur Berufskraftfahrerin bzw. zum Berufskraftfahrer durchzuführen und gibt den Unternehmen eine bessere Planungssicherheit. Dies gilt sowohl für Berufseinsteigende wie auch für solche angehenden Berufskraftfahrende, die eine Umschulung machen.

Die Ermöglichung digitaler Lerninhalte bei der Führerscheinausbildung als Regelfall würde zudem im Einklang stehen mit den vorgesehen bzw. geplanten Regelungen zum fernmündlichen Lernen (E-Learning), welche im Bereich der Berufskraftfahrer-Qualifikation vorgesehen sind. Nach einem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages vom 07.10.2020 (BT-Drucksache 19/21983) ist die Bundesregierung vom Deutschen Bundestag aufgefordert worden, dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Bericht zur Umsetzung der Möglichkeit zum Einsatz von E-Learning vorzulegen. Im Sinne des unabdingbaren Ziels der Gewinnung von mehr Berufskraftfahrenden und zur Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ist die gesetzgeberische Ermöglichung von digitalen Lerninhalten bei der Führerscheinausbildung wie bei der Berufskraftfahrer-Qualifikation als Regelfall, d.h. möglichst ohne behördlichen Genehmigungsvorbehalt, unabdingbar.

Mit der Anlage 2a der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz werden bundesweit einheitliche Vorgaben an die Durchführung des digitalen Theorieunterrichts in Fahrschulen festgelegt. Indem die Bundesländer gemäß § 4 Abs. 1b der Fahrschüler-Ausbildungsordnung die Anforderungen an die Genehmigung des digitalen Unterrichts individuell bestimmen sollen, würde dennoch ein bundesweiter Flickenteppich an Regelungen entstehen. Der Grundsatz aus der Anlage 2a, bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für den Theorieunterricht zu schaffen, muss beibehalten werden. Nur so kann die bisherige Qualität des Präsenzunterrichts auch in der digitalen Form sichergestellt werden. Mit unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer bestünden zudem keine gleichen Wettbewerbsbedingungen, sowohl zwischen den Fahrschulen, als auch zwischen den für den Führschein bezahlenden Fahrschülerinnen und Fahrschüler und Unternehmen.

Anlage 11 Fahrerlaubnisverordnung: Aufnahme zusätzlicher Staaten Der bdo begrüßt, dass Fahrerinnen und Fahrer aus den Staaten Albanien, Gibraltar, Kosovo, Moldau und Vereinigtes Königreich künftig ihre Führerscheine ohne theoretische und praktische Prüfung und bestimmte ärztliche Untersuchungen entsprechend § 31 FeV in einen EU-Führerschein umtauschen können (für Moldau soll nur die theoretische, nicht die praktische Prüfung entfallen).

Für Fahrende aus diesen Staaten findet dann auch die Besitzstandsregelung des § 4 BKrFQG Anwendung. D.h., für Fahrende, welchen die Bus-Fahrerlaubnis (Fahrerlaubnis-Klassen D1, D1E, D, DE) vor dem 10.09.2008 erteilt wurde, finden die Regelungen zur Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation keine Anwendung. Für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises (Schlüsselzahl 95) ist dann nur die Weiterbildung nach § 5 BKrFQG erforderlich.

Der bdo spricht sich dafür aus, dass zusätzlich zu den genannten Staaten auch Bosnien-Herzegowina, die Ukraine, Nordmazedonien und Weißrussland in die Anlage 11 aufgenommen werden. Aufgrund des immensen Fahrermangels sind die privaten Busunternehmen dringend auf Fachkräfte aus diesen Staaten angewiesen.

Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V.