SN02 Verbraucherrechte-Richtlinie
Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (KOM(2008)614)
Berlin, 21.03.2011
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. (bdo) ist der Spitzenverband der privaten Omnibusbranche in der Bundesrepublik Deutschland. Er vertritt auf Bundesebene und im internationalen Bereich die gewerbepolitischen und fachlichen Interessen von rund 3.000 Busunternehmern, die sich im Öffentlichen Personennahverkehr, in der Bustouristik und im Busfernlinienverkehr engagieren und unter dem Dach des bdo zusammengeschlossen haben.
I. Im Allgemeinen
Grundsätzlich begrüßt der bdo das Ziel der Richtlinie, die Rechte der Verbraucher europa-weit zu stärken und zu harmonisieren. Dabei muss ein Ausgleich zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau, den Zielen des Binnenmarktes und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gesucht werden. Im Hinblick auf die vor allem auch von Busunternehmern veranstalteten Pauschalreisen lassen einige Formulierungen der Richtlinie jedoch eine unverhältnismäßige, einseitige Risikoverteilung zu Lasten unserer Busunternehmer befürchten. Wir gehen davon aus, dass dies nicht die Intention des Gesetzgebers ist.
Insoweit soll darauf hingewiesen werden, dass Deutschland die bestehenden Richtlinien, insbesondere auch die Pauschalreise-Richtlinie, bereits heute sehr verbraucherfreundlich umgesetzt hat.
**II. Im Einzelnen ** 1. Missbräuchliche Vertragsklauseln
Nach dem derzeitigen Entwurf der Richtlinie wäre die nach der Pauschalreiserichtlinie zulässige und für die busunternehmerische Reisekalkulation wichtige Mindestteilnehmerzahlklausel künftig als missbräuchlich anzusehen und damit unzulässig.
Die in Anhang II b) zu Artikel 34 gewählte Formulierung, dass jede Vertragsklausel als missbräuchlich gilt, die die Vertragserfüllung von der „Einhaltung einer besonderen Bedingung abhängig macht, auf die ausschließlich der Gewerbetreibende Einfluss hat“, befürchten, dass danach auch Klauseln, die die Durchführung einer Reise von einer Mindestteilnehmeranzahl abhängig machen, künftig als missbräuchlich und damit als unzulässig eingestuft werden.
Die Möglichkeit die Durchführung einer Reise von einer bestimmten Mindestteilnehmerzahl abhängig zu machen ist aber gerade für Busreiseveranstalter von essentieller Wichtigkeit, um das finanzielle Risiko überschaubar zu halten. Fällt diese Möglichkeit weg, werden Pauschalgruppenreisen über kurz oder lang vom Markt verschwinden. Denn die Reiseveranstalter würden allein das Risiko tragen, dass einige wenige Kunden auf Durchführung der Reise bestehen, gleichgültig wie hoch die Kosten für Transport, Bus, Reiseleitung, Transfers etc. sind. Eine Gruppenreise für 3 oder 4 Personen durchführen zu müssen, die auf Basis einer wesentlich höheren Mindestteilnehmerzahl kalkuliert wurde, rechnet sich aber in keinem Fall für den jeweils betroffenen Reiseveranstalter.
Das auferlegte Risiko könnte nur durch erhebliche Preissteigerungen abgefedert werden, die vom Markt aber nicht mitgetragen werden dürften. Leidtragende wären daher am Ende auch die Verbraucher, denen Buspauschalreiseangebote europaweit künftig dann nicht mehr zur Verfügung stehen, obwohl die Nachfrage derzeit groß ist.
Der bdo begrüßt hingegen, dass nach dem aktuellen Vorschlag Preiserhöhungsklauseln grundsätzlich nicht mehr als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind. Die entsprechende Klarstellung findet sich in Anhang III Nr. 3 c), wonach Beschränkungen für Unternehmer den bei Vertragsschluss mit dem Verbraucher vereinbarten Preis zu erhöhen, ohne dass der Verbraucher das Recht habe, den Vertrag zu kündigen, nicht für Pauschalreiseverträge gelten würden. In diesem Zusammenhang soll auch noch einmal daran erinnert werden, dass die Pauschalreiserichtlinie die Verbraucherinteressen bereits hinreichend berücksichtigt, indem sie dem anbietenden Reiseveranstalter zwar ermöglicht, den Preis nachträglich zu erhöhen, dies aber an ganz bestimmte Bedingungen knüpft.
- Anwendungsbereich
Um unverhältnismäßige Belastungen unserer vornehmlich klein- und mittelständisch organisierten Busunternehmen zu vermeiden, ist es aus Sicht des bdo unabdingbar, sämtliche Beförderungsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich von Kapitel II (Information der Verbraucher) und Kapitel III (Information der Verbraucher und Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) der geplanten Richtlinie vollständig herauszunehmen.
Grundsätzlich ist es deshalb zu begrüßen, dass das Europäische Parlament nunmehr Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge von den Bestimmungen über vorvertragliche Information und das Widerrufrecht ausnehmen möchte, soweit die vertraglichen Leistungen unmittelbar nach Vertragsschluss erfüllt werden und die Bezahlung eine Summe von 40 € nicht überschreitet (Artikel 3.5).
Ebenso findet die Regelung unsere Zustimmung, die besagt, dass das Widerrufrecht auch bei solchen Fernabsatzverträgen ausgeschlossen ist, für deren Erfüllung ein fester Termin oder eine bestimmter Zeitraum vorgesehen ist (Artikel 3.7). In diesen Fällen sollen aber weiterhin die Vorschriften über vorvertragliche Information (Artikel 9-11) gelten.
Der bdo fordert an dieser Stelle weiterhin die vollständige Ausnahme von Beförderungsdienstleistungen auch von den Informationspflichten der geplanten Richtlinie.
Dafür spricht vor allem, dass die Verordnung über Fahrgastrechte im Busverkehr, auf die sich das Europäische Parlament und der Verkehrsministerrat kürzlich geeinigt haben, bereits spezielle, auf Beförderungsdienstleistungen zugeschnittene Informationspflichten vorsieht. Die vorgesehene Informationspflicht ist daher als unpraktikabel und überflüssig einzustufen.
Wir bitten Sie daher, vorgenannte Erwägungen bei den anstehenden Verhandlungen und Beratungen zu berücksichtigen und regen an, Pauschalreiseverträge aufgrund der spezielleren Pauschalreiserichtlinie vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen.