SN51 Stellungnahme des bdo zur Corona-Schutzverordnung

StellungnahmeBundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.2020-12-16/KNStellungnahme des bdo zum Referentenentwurf einer Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronaschutzverordnung -CoronaSchV)

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) bedankt sich für die eingeräumte Möglich-keit, zum oben genannten Referentenentwurf Stellung nehmen zu dürfen. Die Pflichten der Beförderer sind im Grundsatz klar umrissen und verhältnismäßig. Allerdings bedarf es noch einiger Nachbesserun-gen, um Rechtssicherheit für unsere Unternehmen herzustellen.

Grundsätzliches

Der bdo sieht insbesondere die Verpflichtung desFahrpersonals, nicht normierte Bescheinigungen oder Nachweise zu unterschiedlichen Sachverhalten in unterschiedlichen Sprachen kontrollieren zu müssensehr kritisch. Während die Bestätigung der Einreiseanmeldung klar und eindeutig zu identifizieren ist, sieht die Situation beim Negativtest, einem Antikörpernachweis oder auch bei der Impfdokumentation anders aus.

Besonders deutlich wird dieses Problembei der Impfdokumentation. Für die Fahrer*innen und Fahrer ist es bereits in deutscher Sprache nahezu unmöglich,einen Impfausweisrichtig zu lesen,die einzelnen Einträge den richtigen Schutzimpfungen gegen die jeweiligen Krankheiten zuzuordnen oder zu wissen, wie viele Impfungen für einen vollständigen Schutz notwendig sind. Illusorisch ist es zu erwarten, dass das Fahrpersonal zu dieser Leistung fähig ist, wenn die erforderlichen Nachweise in einer anderen Spracheals der eigenen Muttersprachevorliegen. Entsprechend begrenzt ist die tatsächliche Schutz-wirkung der vorgeschlagenen Nachweispflichten.

Außerdem werden durch die Nachweispflichten in deutscher, englischer oder französischer Sprache Barrieren errichtet, welche die Mobilität der Reisenden einschränken. So könnte es bspw. für Reisende ein Problem darstellen, eine Negativtest-Bescheinigungin einer anderen Sprache als der Landessprache zu erhalten.

Um die Schutzwirkung der Nachweispflichten zu erhöhen, die Belastungen für das Fahrpersonal zu senken und keine unnötigen Barrieren für die Reisenden zu errichten, schlägt der bdo vor, EU-weit einheitliche, klar zu identifizierende Bescheinigungen für die einzelnen Nachweispflich-ten einzuführen. Oder mindestens auf nationaler Ebene entsprechende Vordrucke im Internet bereitzustellen, welche sich die Reisenden im Vorfeld ihrer Reise herunterladen und bescheini-gen lassen können.

Im Idealfall könnte sich ein Reisender auf der Seite des RKIdann einen Vordruck auf Deutsch, Englisch oder Französisch herunterladen, der aussagt, dass bspw. eine Impfung gegen Corona erfolgt ist, diesen Vordruck vom Arzt unterschreiben und stempeln lassen und dann beim Beför-derer vorzeigen. Der Vordruck wäre durch seine Gestaltung, etwa mit Icons, eindeutig als Impf-nachweis zu identifizieren. Das Fahrpersonal müsste sich so auf nur (derzeit) vier unterschied-liche Vordrucke einstellen. Die Effizienz der Kontrollen durch die Beförderer würde erhöht–gleichzeitig würden aber auch polizeiliche Kontrollen erleichtert.

Der bdo plädiert aber klar für eine europäische Lösung, da auch andere Mitgliedstaaten ähnlicheNach-weispflichten von den Reisenden verlangen werden. Ein Flickenteppich an nationalen Nachweispflichten und -dokumenten muss verhindert werden. Bis eine EU-Lösung vorliegt, müssen aber zumindest national vereinheitlichte Nachweis-Vordrucke vorliegen.

§ 3 Absatz 1: Ausnahmen –Fahrpersonal

Wir begrüßen die im Referentenentwurf definierten Ausnahmen. Wir gehen davon aus, dass eindeutig klargestellt ist, dass nach Deutschland (rück-) einreisendes Fahrpersonal von den in den Paragraphen 1 (Anmeldepflicht) und 2 (Nachweispflicht) festgeschriebenen Anforderungen nicht erfasst wird.

§ 5 Absatz 1: Pflichten der Befördererim Zusammenhang mit der Beförderung –Plausibilitätsprüfung

Der Beförderer ist verpflichtet, im Rahmen seiner betrieblichen und technischen Möglichkeiten diePlau-sibilität der personenbezogenen Angaben bei den verschiedenen vorzulegenden Nachweisen zu prü-fen.Es muss jedoch klargestellt werden, dass damit keineValidierung der Angaben einherzugehen hat.

§ 5 Absatz 2: Pflichten der Befördererim Zusammenhang mit der Beförderung –Unterlassen der Beförderung

Die Beförderungsunternehmen haben im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr zu kontrollieren, ob die Reisegäste eine digitale Einreiseanmeldung vorgenommen bzw. die Ersatzmitteilung vollständig ausgefüllt haben(oder andere Nachweise vorliegen). Ist das nicht der Fall muss die Beförderung unter-bleiben. An dieser Stelle sind die reiserechtlichen Konsequenzen für das Beförderungsunterneh-men/den Reiseveranstalter zu prüfen –denn in der Regel wird eine Rückbeförderung an den Ausgangs-ort geschuldet, jedoch liegt eine mögliche Nicht-Rückbeförderung nicht im „Verschuldensbereich“ des Beförderungsunternehmens/Reiseveranstalters.Es muss klargestellt werden, dass der Beförderer kei-nerlei Nachteile dadurch haben darfund nicht schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Beförderung von Personenunterlässt, welche die für eine Einreise nach Deutschland erforderlichen Nachweise nicht vorlegen.