Fahrgastrechte-Verordnung

Der europäische Gesetzgeber hat mit der seit März 2013 geltenden Fahrgastrechte-Verordnung 181/2011 eine ausgewogene Regelung getroffen, die sowohl die Rechte der Reisenden wahrt als auch die wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten der Busbranche berücksichtigt.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit werden die den Beförderern auferlegen Pflichten je nach Reiseweite differenziert. Viele der in der Verordnung enthaltenen Informations- und Entschädigungspflichten sind an das Vorhandensein einer bestimmten Infrastruktur geknüpft. Dies sind von den Mitgliedstaaten zuvor benannte Busstationen, die mit Personal besetzt und mit Abfertigungsschaltern, Warteräumen oder Fahrscheinschaltern ausgestattet sind. Da von der Bundesrepublik zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das gesamte Bundesgebiet nur zwei solcher Busstationen an die EU-Kommission gemeldet wurden, laufen die Bestrebungen mancher Interessengruppen, die in der Verordnung verankerten Informations- und Entschädigungspflichten zu erweitern, aus Praktikabilitätsgründen ins Leere. Die EU-Vorgaben dürfen nicht national zu Lasten der Beförderer verschärft werden. Die von der EU-Verordnung vorgenommene Unterscheidung ist sachgerecht und muss beibehalten werden.

Der Bus ist das sicherste und umweltfreundlichste Straßenverkehrsmittel und in der Statistik der Kundenbeschwerden so gut wie nicht vorhanden. Damit das auch so bleibt, arbeiten die privaten Busunternehmen in Deutschland tagtäglich an einem exzellenten Dienstleistungsniveau. Mit der Broschüre “Fahrgastrechte - Leitfaden für Busunternehmer” geben wir Ihnen eine Orientierung mit rechtlichen Informationen zur Umsetzung an die Hand und wünschen Ihnen viele zufriedene Fahrgäste.