Verlängerung Kurzarbeitergeld und Bezugsdauer geplant
Referentenentwurf des BMAS: Bis zum 30. Juni 2022 erleichterte Bedingungen für Kurzarbeitergeld. Maximale Bezugsdauer von 24 auf bis zu 28 Monate gestreckt.
Nachdem die pandemiebedingte Sonderregelung für das Kurzarbeitergeld (KuG) am 31. März 2022 auslaufen sollte, hatte sich der bdo frühzeitig, konsequent und auf allen Ebenen für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes eingesetzt. Durch die intensiven Bemühungen zeichnet sich nun ein wichtiger Erfolg ab. Wie aus dem entsprechenden Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums hervorgeht, sollen noch bis zum 30. Juni 2022 erleichterte Bedingungen für das Kurzarbeitergeld gelten. Dies gilt gerade für die hart getroffene Busbranche, die coronabedingt weiterhin dringend auf die Verlängerung des Kurzarbeitergelds angewiesen ist. Der bdo gegrüßt daher ausdrücklich, dass seine konsequenten Forderungen nach Verlängerung unter Beibehaltung der erhöhten Leistungssätze und der Bezugsdauer in dem Referentenentwurf umgesetzt worden sind. Allerdings fehlt es an einer Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
Durch den Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums_ zur Verlängerung der Sonderregelungen soll_ § 421c SGB III wie folgt geändert werden:
- Die Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld wird bis am 30. Juni 2022 verlängert.
- Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf 28 Monate, längstens bis am 30. Juni 2022, verlängert. Der Anspruch auf KuG muss bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
- Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt abweichend von § 96 SGB III im betreffenden Kalendermonat bereits dann vor, wenn zehn Prozent der Beschäftigten einen monatlichen Brutto-Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben (Normalerweise müsste ein Drittel der Beschäftigten davon betroffen sein).
- Die Bundesregierung kann die Bezugsdauer und die Befristung der Sonderregelung durch eine Rechtsverordnung verlängern. Diese Verordnung muss zeitlich befristet sein, braucht aber keine Zustimmung des Bundesrats. Diese Ermächtigung gilt bis am 30. September 2022.
Geplant ist, dass die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer am 01. März 2022, die übrigen Änderungen am 01. April 2022 in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf soll voraussichtlich in der Sitzungswoche vom 14. bis 18. Februar 2022 verabschiedet werden. Der bdo wird sich weiterhin für die notwendige volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge einsetzen und das Gesetzgebungsverfahren eng begleiten sowie sich gemeinsam mit den Landesverbänden bei Bedarf für weitere Maßnahmen einsetzen.
Für Rückfragen und weitere Details stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.
Ihr Team vom bdo.