Bundesfinanzhof fällt Richtungsentscheidung für Reisebranche: Hotelzimmer-Einkauf unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Mo, 05.08.2019

Bundesfinanzhof fällt Richtungsentscheidung für Reisebranche: Hotelzimmer-Einkauf unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) sieht sich durch den Richterspruch in seiner Auffassung und seinen Prognosen zum juristischen Ausgang bestätigt. Für die mittelständischen Unternehmen in der Reisebranche und ihre Kunden rückt ein Ende der Verunsicherungen durch Steuerbehörden in greifbare Nähe.

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) hat mit Zufriedenheit auf die heutige Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung beim Einkauf von Hotelzimmer-Kontingenten in der Reisebranche reagiert. Nach jahrelanger Unsicherheit und unterschiedlicher regionaler Auslegung durch die Steuerbehörden deutet sich mit dem Urteil im Fall von Frosch Sportreisen nun an, dass bundesweit mehr Vorhersehbarkeit und Gerechtigkeit eintritt. Der Spruch bestätigt die Rechtsauffassung und Forderungen des bdo zum Thema. Das Bundesfinanzministerium muss durch entsprechende Schritte nun noch dafür sorgen, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs Allgemeinverbindlichkeit erlangt.

Christiane Leonard, Hauptgeschäftsführerin des bdo, ordnete in Berlin die Bedeutung des Urteils für die Busbranche ein: „Die Entscheidung ist in dieser Form sehr erfreulich für die mittelständischen Busunternehmen in Deutschland und für die Reisebranche insgesamt. Das Urteil war so erhofft und von uns erwartet worden. Es ist für den Tourismussektor insgesamt wichtig, dass den Unternehmen nun eine große Unsicherheit möglichst schnell genommen wird.“ Zum jahrelang schwelenden Streit um die Anrechenbarkeit beim Einkauf von Hotelkontingenten sagte Christiane Leonard weiter: „Die Argumente zu dieser komplexen finanzrechtlichen Sachfrage waren durch den bdo gegenüber den Finanzverwaltungen und der Politik über Jahre hinweg vorgetragen worden. Es ist bedauerlich, dass in einer für den Mittelstand wichtigen Auslegungsfrage erst das höchste Finanzgericht zum Einlenken aufrufen musste. Wir freuen uns, dass die obersten Finanzrichter nun eine auch für die Bürger nachvollziehbare Auslegung sicherstellen.“