bdo-Initiative gegen Besteuerungschaos bei grenzüberschreitenden Busreisen ist erfolgreich

Fr, 08.06.2018

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) verzeichnet positive Signale aus Brüssel und fordert weitere Schritte beim Abbau wirtschaftlicher Hemmnisse. Ausufernde Bürokratie bei der Entsendung von Fahrerinnen und Fahrern sowie bei der Besteuerung von Dienstleistungen belastet Unternehmer massiv. Während erstgenanntes Thema in dieser Woche von den Verkehrsministern der EU diskutiert wurde, hat der bdo im zweiten Bereich bereits einen wichtigen Fortschritt in Brüssel erreicht. Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer sollen über eine einzige zentrale Anlaufstelle im Heimatland erfolgen.

Es ist ein gutes Zeichen im anhaltenden Kampf gegen Bürokratie und Überregulierung, unter denen Busbetriebe Tag für Tag leiden. Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) sieht in der Neuerung, die sich mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 einstellt, eine große Erleichterung für seine Mitglieder. Sie bringt die Möglichkeit der Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer für Dienstleistungen im internationalen Bus(reise)verkehr für Nichtsteuerpflichtige über eine einzige zentrale Anlaufstelle im Heimatland. Damit werden konkrete Erleichterungen bei der Besteuerung Realität, auf die der bdo gemeinsam mit seinen europäischen Schwesterverbänden und der internationalen Dachorganisation IRU gedrängt hat.

„Dem zeitintensiven Besteuerungschaos in Europa wird hiermit zumindest an einem Punkt ein Ende gesetzt“, lobte bdo-Hauptgeschäftsführerin Christiane Leonard den Inhalt der europäischen Richtlinie. „Wir haben für eine solche Vereinfachung hart gekämpft, um für die privaten Busunternehmen eine spürbare Arbeitserleichterung im Alltag zu ermöglichen. Leider müssen wir aber auch feststellen, dass es noch viele weitere Verbesserungen braucht. Hierbei heißt es für uns, weiter am Ball zu bleiben, um auf die Erfordernisse der Busbranche hinzuweisen.“

Es bedarf noch der fristgerechten Umsetzung der in Kraft getretenen EU-Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten, um pünktlich zum 1. Januar 2021 die Sonderregelung des sogenannten One-Stop-Shop anwenden zu können. Hierfür wird sich der bdo in Deutschland nun stark einsetzen.

Zum Hintergrund: Grundlage für die Verbesserung ist das Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2017/2455 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen. Dank der Reform wird der Geltungsbereich der derzeit bestehenden zentralen Anlaufstelle – dem One-Stop-Shop – für die Umsatzsteuererklärung und -zahlung auf internationale Busdienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige (Privatpersonen) ausgeweitet. Die Sonderregelung „One-Stop-Shop“ richtet sich an Unternehmer, die Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbringen, in dem sie weder den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben. Busunternehmen müssen zukünftig die Umsatzsteuer nicht mehr direkt in den Ländern deklarieren, wo internationaler Busverkehr stattgefunden hat, sondern können die auf die Umsätze geschuldete Umsatzsteuer über eine nationale Anlaufstelle (in Deutschland ist es das Bundeszentralamt für Steuern – BZSt) in dem Mitgliedstaat abführen, in dem sie steuerlich identifiziert sind.

Weitere Informationen der Europäischen Kommission über die Funktionsweise des derzeit bestehenden zentralen One-Stop-Shop und die Verpflichtungen von Dienstleistern (Achtung: noch nicht auf den internationalen (Reise)Busverkehr angepasst) finden Sie hier. Eine vollständige Anleitung zum Umgang mit dem One-Stop-Shop (Registrierung, Erklärung, Zahlung, Aufzeichnungen, etc.) finden Sie hier.